Für viele Deutsche mit Immobilieneigentum in Spanien stellt sich irgendwann die Frage nach den sinnvollsten Möglichkeiten der Eigentumsübertragung auf die Angehörigen.
Je nach Einzellfall kann es empfehlenswert sein, die Immobilie in Spanien zu Lebzeiten im Wege des Verkaufs oder der Schenkung auf die Angehörigen oder erst nach dem Eintritt des Erbfalles zu übertragen.
Hierbei spielen nicht nur das Vertrauensverhältnis zu den Angehörigen, sondern auch steuerrechtliche Gesichtspunkte eine große Rolle. Eine Erbschaft in Spanien kann für Deutsche aufgrund der spanischen Erbschaftssteuer zu einer großen finanziellen Belastung werden.
Spanisches Erbrecht
Daher ist es besonders wichtig, rechtzeitig Regelungen zu treffen, die dazu beitragen, Steuern in Spanien zu sparen. Jede Regelung muss jedoch unter gleichzeitiger Berücksichtigung beider Rechtsordnungen und damit auch des deutschen Steuerrechts erfolgen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Martínez Quintas berät Sie gerne über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten der Eigentumsübertragung in Ihrem speziellen Einzelfall und setzt bei Bedarf die entsprechende Urkunde „Escritura“ oder ein Testament auf. Dies erfolgt immer unter Berücksichtigung des spanischen und des deutschen Rechts.
Ist der Erbfall und damit die Erbschaft in Spanien bereits eingetreten, kann die Rechtsanwaltskanzlei Martínez Quintas in diesen Bereichen für Sie tätig werden:
Erstberatung
Einholung der erforderlichen Unterlagen
Beantragung der spanischen Steuernummer (N.I.E.)
Aufsetzung der Urkunde zur Erbschaftsannahmeerklärung
Berechnung der Erbschaftsteuer in Spanien
Abwicklung der Erbschaftssteuer in Spanien
Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt ( Registro de la Propiedad ) auf die Erben
Umschreibung oder Auflösung von Bankkonten
Haben Sie Fragen ?
Die Kanzleiinhaberin Rechtsanwältin Martínez Quintas berät Sie auch gerne vorab telefonisch unter: 02051 / 311 465