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Rechtsanwaltskanzlei Martínez Quintas

Tel: 02051/311 465  Oststraße 96, 42551 Velbert   Mail: ra-martinez@anwalt-spanisches-recht.de


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Martínez Quintas

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In der Regel erwerben Eheleute eine Immobilie in Spanien gemeinsam, so dass Miteigentum besteht. Bei der Scheidung einer Ehe wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt. Häufig besteht zwischen den Partnern Uneinigkeit darüber, wem das Haus in Spanien nach der Scheidung zustehen soll. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Ehepartner seinen Anteil an dem Haus an den anderen Ehepartner verkauft oder zuweist. Entscheidend für die Wahl der Übertragungsform ist die jeweils anfallende Steuer in Spanien. Eine weitere Möglichkeit ist der Verkauf des Hauses an Dritte. Können sich die Ehepartner auf keine der beiden Möglichkeiten einigen, muss eine Teilungsversteigerung in Spanien beantragt werden. Am Ende dieses Verfahrens steht die Versteigerung der Immobilie.


Im Falle der Trennung oder Scheidung einer Ehe zwischen deutschen und spanischen Staatsangehörigen kann es bereits zu bösen Überraschungen kommen, wenn zunächst anhand des internationalen Privatrechts geklärt werden muss, ob das deutsche oder das spanische Recht zur Anwendung kommt.


Das spanische Familienrecht unterscheidet sich vom deutschen Familienrecht in vielen Bereichen.


Hinzu kommt, dass das spanische Erbrecht und das spanische Familienrecht nicht einheitlich in Spanien geregelt sind. Das spanische Familienrecht unterliegt einer territorialen Teilung.

Spanisches Familienrecht

Neben dem spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil) bestehen die sogenannten „Foralrechte“ der autonomen Regionen. Foralrechte gelten für Aragonien, das Baskenland, die Balearischen Inseln, Galicien, Katalonien und Navarra. Demnach können bei einer Scheidung in Spanien in Barcelona andere Regelungen gelten als in Madrid.


Empfehlenswert ist zu überprüfen, ob in Ihrem Einzellfall ein Ehevertrag gestaltet werden soll. Hier muss der Rechtsanwalt spanisches Recht und deutsches Recht berücksichtigen, damit der Ehevertrag in beiden Staaten rechtliche Gültigkeit hat. Ein deutscher oder ein spanischer Rechtsanwalt (Abogado), ohne internationale Erfahrung, wird dies gewöhnlich nicht leisten können. Da Frau Rechtsanwältin Martínez Quintas nicht nur über die erforderlichen Kenntnisse im deutschen und im spanischen Familienrecht verfügt, sondern auch beide Sprachen als Muttersprachlerin beherrscht, kann sowohl die Beratung als auch die Aufsetzung der Urkunde in der jeweiligen Muttersprache des Einzelnen erfolgen.


Fehlt ein solcher Ehevertrag muss im Falle einer Trennung oder Scheidung zunächst geprüft werden, welches Recht zu Anwendung kommt und in welchem Land die Scheidung eingereicht werden muss. Erst im Anschluss können die Fragen zur Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich geklärt werden.

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Die Kanzleiinhaberin Rechtsanwältin Martínez Quintas berät Sie auch gerne vorab telefonisch unter:                                                                02051 / 311 465